Einfahrtsgenehmigungen für die Gartenstadt II
Regelung zur Gestattung von Ausnahmen vom generellen Fahrverbot auf den Straßen Mittelpromenade und Donaupromenade
Welche Umstände können Ausnahmen vom generellen Fahrverbot bewirken?
- Einsatzfahrzeuge, Räumfahrzeuge, Fahrzeuge von Abfallunternehmen, Kanalräumfahrzeuge, Ärztefahrzeuge, Fahrzeuge des Straßendienstes (Gemeinde) und Betreuung der Anlagen (Neue Heimat), sonstige Fahrzeuge und Geräte, die bei Gefahren einzusetzen sind
- erhebliches persönliches Interesse (Körperbehinderung) oder wirtschaftlichen Interesse
- sonstige begründbare Erschwernisse
- Lieferanten von Lebensmitteln des täglichen Gebrauches (Zustellung von Milch)
- Beförderung von Gegenständen und Materialien mit Fahrzeugen, die ansonsten nur unter erschwerten Umständen möglich sind
- unaufschiebbare Reparaturen an Einrichtungen, die die Sicherheit von Personen und Vermögen und insbesondere die Lebensqualität aufrecht erhalten sollen (Kühlanlagen, Heizungen, Wasserversorgung, Stromversorgung etc.)
- erhebliches, öffentliches Interesse
Wer kann Einfahrtsgenehmigungen in Anspruch nehmen?
- Fahrzeugbesitzer oder Personen, für die die Beförderung durchgeführt werden soll
- Wohnungseigentümer, Hausbesitzer oder Mieter als Fahrzeugbesitzer bzw. als Benützer
- sonstige Firmen oder Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können
Was kostet die Einfahrtsgenehmigung?
- je Münze (für eine einmalige Einfahrt) € 3,70,-- Verwaltungskostenbeitrag
- für eine Magnetkarte für unbeschränkte Einfahrtsmöglichkeit für einen bestimmten Zeitraum als Verwaltungskostenbeitrag je € 22,-- und Hintelegung einer Kaution in Höhe von € 50,--.
- Magnetkarten für von der Gemeinde festgelegte bestimmte Maßnahmen wie Benützung durch Einsatz- und Rettungsfahrzeuge etc. werden kostenlos ausgegeben.
Mit dieser Genehmigung der Einfahrt gilt folgendes als vereinbart:
- Die Einfahrtsgenehmigung ist im Fahrzeug im Bereich der Windschutzscheibe an gut sichtbarer Stelle und hinsichtlich des Zeitraumes und des Zweckes erkennbar aufzulegen.
- Im Rahmen der Benützung der Mittelpromenade bzw. der Donaupromenade dürfen durch das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten Einsatzfahrzeuge, Radfahrer und Kinderwägen nicht behindert und/oder beeinträchtigt werden.
- Die Mittelpromenade bzw. die Donaupromenade darf mit max. 10 km/h befahren werden.
- Besondere Rücksicht ist auf spielende bzw. radfahrende Kinder zu nehmen.
- Allfällige Verschmutzungen, die im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen des Fahrzeuges bzw. durch die Gegenstände entstehen, sind zu entfernen.
- Das Laufenlassen des Motors während des Be- und Entladens von Gegenständen jeglicher Art ist nicht gestattet.
- Private PKW und sonstige Fahrzeuge von Firmenangehörigen des Bau- und Baunebengewerbes, die dem Transport von Personen (einschließlich Fahrer) dienen, sind von der Benützung im Rahmen des Bauauftrages ausgeschlossen.
- Münzen bzw. Magnetkarten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Missbräuche können zivilrechtliche Folgen haben.
- Unabhängig der Entziehung für den Gemeingebrauch durch die Abschrankung gilt die StVO
Im Sinne eines gedeihlichen Zusammenlebens in der architektonisch dem Wohle der Bewohner in der Gartenstadt II entgegenkommenden Bauweise ersuchen die Gemeinde, die Interessensgemeinschaft IGP II und die Neue Heimat um besondere gegenseitige Rücksichtnahme.



