Urnenbeisetzung außerhalb eines Friedhofs,...
Entsprechend den Bestimmungen des § 21 Absatz 2 OÖ Leichenbestattungsgesetzes, kann eine Urne auf Wunsch auch außerhalb eines Friedhofes, Urnenhaines oder einer Urnenhalle auf Privatgrund (z.B. in einem privaten Garten bzw. wenn ein solcher nicht vorhanden ist, auch in einer Wohnung) beigesetzt werden.
Diese Bewilligung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn
- die Umstände der beabsichtigten Beisetzung
- der Beisetzungsort und
- die Person des Antragstellers
eine pietät- und würdevolle Beisetzung der Urne erwarten lassen (in Wohnungen beispielsweise in einem eigenen Andachtsraum).
Eine Bewilligung erlischt bei Verkauf des Gartens/der Eigentumswohnung an einen anderen Eigentümer bzw. bei Mietwohnungen, wenn das Mietverhältnis aufgelöst wird.
Die Beantragung kann bei der Gemeinde mit dem Antragsformular erfolgen. Nach Erhalt des Ansuchens wird bei einem Ortsaugenschein durch die Gemeinde festgestellt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Kosten für das Verfahren (Verwaltungsabgabe, Bundesgebühr und Kommissionsgebühr) belaufen sich auf ca. 160,00 Euro pro Urne.



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