Allgemeine Infos zur Hundehaltung
Damit sich Menschen und Tiere in unserer Gemeinde sicher und wohl fühlen, gibt es klare Regeln für das Halten von Hunden. Diese Regeln sind im neuen Hundehaltegesetz für Oberösterreich festgelegt und seit 1. Dezember 2024 in Kraft. Folgend finden Sie die wichtigsten Punkte zur Hundehaltung.
An- und Abmelden von Hunden:
Grundsätzlich kann Hundehalter (jene Person, die über den Hund tatsächlich verfügt und ihn auch an- und abmelden muss) nur eine Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Ein über 12 Wochen alter Hund ist binnen 5 Werktagen anzumelden!
Bei der Anmeldung müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Name, Geburtsdatum und Adresse des Halters
- Sachkundenachweis (VOR Beginn der Hundehaltung zu absolvieren)
- Nachweis Haftpflichtversicherung über mind. € 725.000,--
- Registrierungsbestätigung Heimtierdatenbank (Animaldata, PetCard)
- Name, Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes (Hundepass mit Chipnummer)
- Name und Adresse jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat (voriger Halter oder Züchter)
- Sonstige Nachweise (zB tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht des mind. 12 Monate alten Hundes, Alltagstauglichkeitsprüfung, Bestätigung Begleithundeprüfung, Brauchbarkeitsprüfung, verhaltensmedizinische Evaluierung)
Wenn sich etwas ändert (z. B. Versicherungswechsel, Hund zieht weg oder wird weitergegeben), müssen Sie das der Gemeinde melden.
Die Hundeabgabe (50.- Euro/Jahr) ist erstmalig bei der Anmeldung zu entrichten und wird in den Folgejahren jeweils im März automatisch vorgeschrieben.
Wenn Sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr Halter des auf Sie gemeldeten Hundes sind müssen Sie diesen unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin binnen einer Woche abmelden.
Große Hunde (= 40 cm Widerristhöhe oder mindestens 20 kg) haben spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung vorzulegen.
Wird die Bestätigung der Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb zu führen.
Hunde spezieller Rassen sind Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander. Bestehen Zweifel, hat der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen. Diese Hunde sind an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb zu führen und haben auch bis zum vollendeten 18. Lebensmonat die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung vorzulegen.
Ausbildung und Prüfungen
Sachkundekurs:
Bevor Sie einen Hund anschaffen, müssen Sie die Sachkunde-Ausbildung absolvieren. Dort lernen Sie alles Wichtige über Haltung, Pflege, Verhalten und Rechte und Pflichten als Hundehalterin oder Hundehalter.
Alltagstauglichkeitsprüfung:
Wenn Ihr Hund größer als 40 cm ist oder mehr als 20 kg wiegt, müssen Sie gemeinsam mit dem Hund diese praktische Prüfung bestehen. Sie zeigt, dass Sie Ihren Hund auch im Alltag sicher führen können.
Auffällige Hunde oder Hunde spezieller Rassen
Wenn ein Hund durch sein Verhalten auffällt oder zu bestimmten Rassen gehört (z. B. American Staffordshire Terrier, Dogo Argentino), kann eine zusätzliche Ausbildung und eine tierärztliche Untersuchung (Verhaltensmedizinische Evaluierung) vorgeschrieben sein.
Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten:
An öffentlichen Orten (= ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist) im Ortsgebiet (in geschlossenen bebauten Gebieten, jedenfalls im Bereich zwischen den Schildern „Ortsanfang“ und „Ortsende“) muss Ihr Hund entweder an der Leine oder mit Maulkorb unterwegs sein.
Bei Bedarf, jedenfalls aber in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Gaststätten, bei Veranstaltungen, etc. muss Ihr Hund an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Weiters sind die von Ihrem Hund an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassenen Exkremente unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen. Verschärfungen oder Lockerungen dieser grundsätzlichen Verpflichtungen können mit Verordnungen des Gemeinderates vorgesehen werden.
Sonstige Pflichten:
Generell darf Ihr Hund andere Personen aber auch andere Tiere nicht gefährden oder belästigen. Ihr Vierbeiner darf an öffentlichen Orten nicht unbeaufsichtigt herumlaufen. Sie, oder die von Ihnen mit der Beaufsichtigung betraute, geeignete Person müssen das Tier jederzeit kontrollieren können, also jedenfalls in Sicht- und Rufweite zu ihm sein.
Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen zu bestrafen.
Auskünfte erhalten Sie im Bürgerservice der Gemeinde.