Freizeitwohnungspauschale lt. OÖ Tourismusgesetz für 2023

Seitens des Landes OÖ tritt mit 1. Jänner 2019 das Tourismusgesetz 2018 in Kraft, welches die Einhebung einer Freizeitwohnungspauschale vorsieht. Demnach wird eine Abgabe von all jenen Haus-/Wohnungsbesitzern eingehoben, die mindestens 26 Wochen pro Kalenderjahr keinen Hauptwohnsitz am betreffenden Wohnobjekt gemeldet haben. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Größe des Objektes. Diese Abgabe wird mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig.

a.) für Freizeitwohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche jährlich gesamt € 240,84
(darin ist der Gemeindezuschlag in der Höhe von € 160,56 enthalten)

b.) für Freizeitwohnungen über 50 m² Nutzfläche jährlich gesamt € 361,26
(darin ist der Gemeindezuschlag in der Höhe von € 240,84 enthalten)

c.) Nächtigungsabgabe/Ortstaxe € 2,40
(Einheitlich in allen OÖ Gemeinden)